Anzahlung & Stornierung bei plastischer OP
Wie hoch die Anzahlung sein darf, wann sie zurückgezahlt werden muss und welche Fristen bei einer OP-Stornierung gelten. Deine Rechte als Patient klar erklärt.
Du hast 2.000 € angezahlt, die OP fällt aus – und plötzlich heißt es "leider nicht erstattbar". Hier liest Du, welche Rechte Du wirklich hast, welche Anzahlungshöhe seriös ist und wie Du Dich vor unfairen Stornoregeln schützt.
Anzahlung – wofür eigentlich?
Eine Anzahlung sichert der Klinik den reservierten OP-Termin, vorab bestellte Implantate und die Personalplanung (OP-Team, Anästhesie). Sie ist ein echter wirtschaftlicher Schaden bei kurzfristiger Absage – deshalb grundsätzlich legitim.
Aber: Sie darf nie dazu dienen, Dich faktisch zur OP zu zwingen.
Wie hoch darf die Anzahlung sein?
| OP-Preis | Übliche Anzahlung | Spätestens fällig |
|---|---|---|
| < 3.000 € | 10–20 % | bei Terminvergabe |
| 3.000–10.000 € | 20–30 % | 2–4 Wochen vor OP |
| > 10.000 € | bis 30 % | wie vereinbart |
Roter Flag: Klinik verlangt 50 % oder mehr Anzahlung ohne plausiblen Grund, z.B. ohne Sonderimplantat-Bestellung. Das ist unseriös.
Schriftform – immer Pflicht
Die Anzahlung gehört in einen schriftlichen Behandlungsvertrag, mit:
- Höhe der Anzahlung
- Konkreter Eingriff und Termin
- Stornoregelung mit Fristen
- Rückerstattungsmodalitäten
Niemals nur "auf Zuruf" anzahlen und keine reine WhatsApp-Bestätigung akzeptieren.
Wann muss die Klinik die Anzahlung zurückzahlen?
Fall 1: Du sagst frühzeitig ab (> 14 Tage vor OP) Faire Kliniken erstatten die volle Anzahlung oder ziehen nur eine kleine Bearbeitungspauschale (50–150 €) ab.
Fall 2: Du sagst kurzfristig ab (< 14 Tage) Die Klinik darf tatsächlich entstandene Kosten einbehalten:
- Bestellte und nicht stornierbare Implantate
- Bereits gebuchtes OP-Personal (Anästhesist)
- Anteilige Saalmiete
Wichtig: Die Klinik muss diese Kosten konkret nachweisen – nicht pauschal "50 % weg".
Fall 3: Absage aus medizinischen Gründen (Du) Bei ärztlich attestierter OP-Unfähigkeit (akuter Infekt, Schwangerschaft, anderer Notfall) muss die Anzahlung vollständig zurückerstattet oder ein Ersatztermin angeboten werden.
Fall 4: Absage durch die Klinik Wenn die Klinik den Termin verschiebt (z.B. Operateur krank), gibt es immer volle Rückerstattung plus ggf. Ersatz für Anreisekosten.
Fall 5: Höhere Gewalt Bei behördlicher Anordnung (Pandemie, Naturkatastrophe) gelten Sonderregeln – meist Verschiebung oder Rückerstattung.
Was die Klinik NICHT einbehalten darf
- Entgangenen Gewinn ohne Nachweis
- Pauschale "Bearbeitungsgebühren" über 150 €
- Beratungshonorar, wenn die Beratung als kostenfrei beworben war
- Kosten für Vorgespräche, die ohnehin Standard sind
- Anzahlung als "Strafgebühr" bei freiwilliger Absage > 14 Tage
Widerrufsrecht – gibt es das?
Achtung, häufiger Irrtum: Das gesetzliche 14-tägige Widerrufsrecht gilt für Behandlungsverträge in der Praxis nicht, weil Du den Vertrag dort persönlich schließt (kein Fernabsatz).
Aber: Wenn der Vertrag online, per Mail oder Telefon abgeschlossen wurde, hast Du 14 Tage Widerrufsrecht – und in dieser Zeit muss die Anzahlung in voller Höhe zurück.
So formulierst Du Deine Absage rechtssicher
Per E-Mail oder Einschreiben:
"Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit storniere ich verbindlich den vereinbarten OP-Termin am [Datum] für den Eingriff [Bezeichnung]. Ich bitte um Rückerstattung der geleisteten Anzahlung in Höhe von [Betrag] auf das Konto [IBAN] innerhalb von 14 Tagen. Begründung: [optional Krankheit, Verschiebung etc.]."
Bei medizinischer Absage: Attest beilegen.
Wenn die Klinik nicht zahlt – Eskalationsstufen
- Schriftliche Zahlungsfrist (14 Tage, Einschreiben)
- Verbraucherzentrale einschalten (kostenlose Erstberatung)
- Schlichtungsstelle der Ärztekammer anrufen
- Mahnbescheid beim zuständigen Amtsgericht
- Klage über einen Fachanwalt für Medizinrecht (Rechtsschutz prüfen)
Faire Klinik-Regelungen, an denen Du Dich orientieren kannst
- Absage > 4 Wochen vor OP: 100 % zurück
- Absage 14–28 Tage vor OP: 90–95 % zurück (Bearbeitung 50–150 €)
- Absage 7–14 Tage vor OP: Einbehalt nur nachgewiesener Kosten
- Absage < 7 Tage: Einbehalt OP-Saal + bestelltes Material, Rest zurück
- Medizinisches Attest: immer volle Rückerstattung oder Ersatztermin
Was Du vor jeder Anzahlung machen solltest
- Bestätigung des Behandlungsvertrags in Schriftform
- Stornoregelung prüfen und ggf. nachverhandeln
- Überweisung statt Bargeld (immer nachvollziehbar)
- Verwendungszweck der Überweisung exakt angeben (OP-Datum, Eingriff)
- Beleg sicher aufbewahren
Mehr zu Konditionen und Zahlungsmodalitäten findest Du auf der Seite Preise & Behandlungen.
Fazit
Eine Anzahlung von 10–30 % ist branchenüblich und legitim. Bei früher Absage muss sie weitgehend zurückerstattet werden, bei kurzfristiger Absage darf die Klinik nur nachgewiesene tatsächliche Kosten einbehalten – nie pauschal die volle Summe. Wichtig sind schriftliche Verträge, klare Stornofristen und eine korrekte Absage per Einschreiben oder E-Mail. Bei medizinischer Absage hast Du fast immer Anspruch auf volle Rückerstattung.
Häufige Fragen
Medizinische Quellen
Die Inhalte dieses Artikels basieren auf aktuellen Leitlinien und Fachpublikationen deutscher und internationaler Fachgesellschaften.
- [1]Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)Bundesministerium für Gesundheit
- [2]Leistungen bei medizinischer NotwendigkeitGKV-Spitzenverband
- [3]Steuerliche Absetzbarkeit außergewöhnlicher BelastungenBundeszentralamt für Steuern
Hinweis: Dieser Ratgeber ersetzt kein persönliches Beratungsgespräch mit einem Facharzt.
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